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Erbrechtliche Grundlagen

Erblasser: 
ist zum einen der Verstorbene, dessen Vermögen mit dem Todesfall auf die Erben übergeht. Andererseits werden so auch lebende Personen genannt, die z.B. einen Erbvertrag schließen oder etwas per Testament verfügen. 

Erbschaft/Nachlass:
bezeichnet das Vermögen des Erblassers. 

Erbvertrag: 
ist eine Verfügung in Form eines Vertrages. Hier kann der Erblasser eine Erbeinsetzung vornehmen oder Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag nicht widerrufbar. 

Gesetzliche Erbfolge: 
tritt nur ein, wenn der Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag über das Erbe verfügt hat. 

Gewillkürte Erbfolge:
bedeutet, dass der Erblasser seine Erben durch Testament oder Erbvertrag bestimmt hat.

Parentelsystem:
ist die Einteilung der Verwandten nach Ordnungen. Die Ordnungen werden durch die Anzahl der Geburten und den Verwandtschaftsgrad
bestimmt. 

Pflichtteil:
ist der unveränderliche Erbanspruch des überlebenden Ehegatten oder naher Angehöriger des Erblassers. 

Verfügung: 
ist jede Anordung/ Bestimmung in einem Testament, unabhängig davon, ob dadurch eine Rechtsänderung eintritt oder nicht.

Vermächtnis:
liegt vor, wenn der Erblasser jemandem einen Vermögensanteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Das Vermächtnis (Legat) kann durch Testament erfolgen.

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